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Überbrückungshilfe geht in Phase II

Ab sofort können Unternehmen, die Umsatzeinbrüche aufgrund der Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung zu verzeichnen haben, weitere Überbrückungshilfen auf einer bundesweit geltenden Plattform beantragen.

Auch für den Zeitraum September bis Dezember 2020 muss coronabedingt mit wirtschaftlichen Ausfällen gerechnet werden. Ab sofort können Unternehmen, die Umsatzeinbrüche aufgrund der Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung zu verzeichnen haben, weitere Überbrückungshilfen auf einer bundesweit geltenden Plattform beantragen. Unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können die Anträge für die Phase II der Hilfen gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe II als Angebot von Bund und Ländern knüpft daher an die Zahlungen für den Zeitraum Juni bis August 2020 an. Helfen sollen die nicht-rückzahlbaren Zuschüsse vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler*innen. Sie können betriebliche Fixkosten geltend machen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier betonte in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, dass die Bedingungen für die Förderung noch einmal verbessert wurden. 


HIER. die optimierten Punkte auf einen Blick:

  • Streichung der Fördergrenze von max. 15.000 Euro für Unternehmen bis zehn Beschäftigte 
  • Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro
  • höhere Fördersätze für Unternehmen, die beinahe vollständig still liegen (z.B. in der Veranstaltungsbranche)
  • Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs nach außen sind förderfähig (z.B. Anschaffung von Zelten oder Wärmestrahlern)
  • Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht sich auf 20 Prozent 
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen

Wer ist antragsberechtigt: 
Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten (Zeitraum April bis August 2020) gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Hinweis für Jung-Unternehmer*innen!
Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.


Was wird erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch 
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent 
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Aktuell werde an der Umsetzung weiterer Hilfsmaßnahmen für das neue Jahr gearbeitet, heißt es in der Veröffentlichung weiter. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). So können Anträge schnell bearbeitet und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. 

Weitere Informationen gibt es HIER.: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


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