Überbrückungshilfe III
Zahlreiche Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen können aufgrund der Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung nicht arbeiten. Um den Umsatzausfall abzumildern, gilt ab Januar und bis Ende 2021 die Überbrückungshilfe III. Es handelt sich dabei um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Förderhöchstbetrag pro Monat für stark betroffene Unternehmen liegt bei 200.000 Euro. Sind Unternehmen bereits seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen, ist ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat möglich.
Neustart
Teil der neuen Überbrückungshilfe III ist auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Sie können eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Hinzu kommt die Erstattung von Fixkosten. Die Neustarthilfe ist zweckgebunden. Leistungen der Grundsicherung können damit nicht abgedeckt werden, sie muss aber auch nicht zurückgezahlt werden.
Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen findest du auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Corona-Hilfen und die Steuererklärung
Du hast mit deinem Unternehmen im Geschäftsjahr 2020 einen positiven Gewinn gemacht und Corona-Soforthilfen bezogen? Das ist erst mal eine gute Nachricht. In diesem Fall musst du die Corona-Hilfen bei deiner Steuererklärung 2020 allerdings als Betriebseinnahmen versteuern lassen. Das betrifft Körperschaften genauso wie natürliche Personen oder Soloselbstständige. Die Corona-Hilfen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, d. h. zur Berechnung des Steuersatzes werden die Einnahmen nicht herangezogen. Auch sind die Zuschüsse nicht umsatzsteuerpflichtig. Du musst sie weder in deiner Umsatzsteuererklärung noch in deiner Umsatzsteuervoranmeldung angegeben.
Homeofficepauschale
Neu ist auch die Homeofficepauschale. Hast du Mitarbeiter*innen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten mussten/konnten, kommt ihnen nun die Homeofficepauschale zugute. Bis zu 600 Euro können für die Jahre 2020 und 2021 steuerlich abgesetzt werden.
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2021 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde. Bis Mitte 2022 wird er in Halbjahresschritten auf 10,45 Euro erhöht.
Kassensysteme
Du bist Bäcker*in, betreibst eine Fleischerei, einen Frisiersalon oder ein anderes Unternehmen mit Registrierkasse? Bis zum 31. März 2021 musst du dein elektronisches Kassensystem und Waagen mit Kassenfunktion mit dem Sicherheitsmodul TSE ausstatten. Das Modul zeichnet alle Kassenvorgänge manipulationssicher auf – ohne Lücke.
Mehrwertsteuer
Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossene befristete Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent, endet mit dem 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind sowohl Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz wieder die alten. Eine Ausnahme gibt es für das Gastrogewerbe. Für vor Ort verzehrte Speisen (nicht Getränke) gilt dort weiterhin der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Diese Erleichterung ist Teil der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und gilt bis Ende Juni 2021. ⠀
Wichtig: Passe den Mehrwertsteuersatz rechtzeitig in allen Dokumenten (z. B. Bestell- und Auftragsbestätigung, Rechnungen, Rechtstexte auf deiner Homepage) an. Entscheidend für den korrekten Mehrwertsteuersatz ist der Ausführungszeitpunkt der Leistung, nicht der Tag der Bezahlung. Wenn du unsicher sein solltest, wende dich an eine Steuerberatung.
Umsatzsteuervoranmeldung
Du hast gerade gegründet oder planst deinen Schritt in die Selbstständigkeit? Wunderbar, in diesem Fall entfällt ein Arbeitsschritt für dich ab 2021. Die Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung wurde nämlich geändert. Mussten Gründer*innen ihre Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr der Gründung und im Jahr darauf monatlich abgeben, so wird dieses Prozedere nun bis 2026 ausgesetzt. Überschreitest du die Umsatzschwelle von 7.500 Euro nicht, kannst du deine Umsatzsteuer-Voranmeldung als Existenzgründer*in ab Januar 2021 vierteljährlich abgeben. So soll die Wartezeit auf die Erstattung der Vorsteuerbeträge verkürzt werden.
Steuererklärung
Die Abgabefrist für die durch Steuerberater*innen erstellte Steuererklärung zum Kalenderjahr 2019 geht in die Verlängerung! Der späteste Termin verschiebt sich um einen Monat nach hinten auf den 31. März 2021.